Satzung

Satzung des rechtsfähigen Vereins Freie Bürger Markt Triefenstein e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins
1. Der Verein Freie Bürger Markt Triefenstein e.V. ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, in der Kommunalpolitik der Gemeinde zum Besten der Bürgerschaft mitzuwirken.
2. Zur Verwirklichung dieses Ziels beteiligt sich der Verein Freie Bürger Markt Triefenstein e.V. an den Wahlen zum Gemeinderat. Er tritt als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes unter dem Namen Freie Bürger Markt Triefenstein e.V., im nachfolgenden Text als “ Freie Bürger Markt Triefenstein e.V.“ bezeichnet, auf.
3. Der Verein Freie Bürger Markt Triefenstein e.V. ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz im Markt Triefenstein.

§ 2 Zweck
1. Zweck und Aufgabe des Vereins Freie Bürger Markt Triefenstein e.V. ist die Förderung einer bürgernahen und sachbezogenen Kommunalpolitik, die nicht durch Parteibindungen und Gruppenegoismen geprägt ist.
2. Zur Verwirklichung der politischen Mitwirkung sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen des Vereins Freie Bürger Markt Triefenstein e.V. als Kandidaten aufzustellen, welche die Gewähr bieten, daß sie allein ihrem Gewissen verantwortlich und sachorientiert zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürger entscheiden.
3. Der Verein Freie Bürger Markt Triefenstein e.V. kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Eintritt in den Verein Freie Bürger Markt Triefenstein e.V. erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit voraus. Der Eintretende darf keiner politischen Partei angehören. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam.
2. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.
3. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in §§ 1 und 2 aufgeführten Grundsätze verstößt oder einer politischen Partei beitritt. Die Erklärung des Ausschlusses hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam.  Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, daß über den Ausschluß die Mitgliederversammlung entscheidet.
4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.

§ 4 Vorstandschaft
Die ehrenamtliche Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem:
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer und
dem Schatzmeister.
Ihm gehören ferner drei Beiräte an.

§ 5 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

§ 6 Wahl der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, daß ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Vereins Freie Bürger Markt Triefenstein e.V. gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck (§§ 1 und 2) geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
3. Zur Beschlußfähigkeit genügt die Anwesenheit von mindestens 10 (oder v. H.) Mitgliedern. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung. §§ 6 und 12 bleiben unberührt.
4. Über die gefaßten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.  Die Unterzeichnenden müssen an der Versammlung teilgenommen haben. 
5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft und über die des Schatzmeisters nach Anhörung der Revisoren.

§ 8 Nominierungsversammlung
Bei den öffentlich abzuhaltenden Nominierungsversammlungen sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die am Tage der Nominierungsversammlung wahlberechtigt sind und mindestens einen Monat dem Verein angehören.

§ 9 Beiträge
Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.

§ 10 Aufgaben des Schatzmeisters
Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.

§ 11 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.

§ 12 Auflösung
1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, daß die Mitglieder des Vereins Freie Bürger Markt Triefenstein e.V. bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.
2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Gemeinde Markt Triefenstein ausschließlich einem sozialen Zweck in der Gemeinde, der in der Auflösungsversammlung beschlossen wird, zuzuführen.